Um ein gepflegtes und zugleich pflanzen- und tierfreundliches Wohnumfeld zu schaffen und aufrecht zu erhalten, werden regelmäßig verschiedene Gärtnerarbeiten, wie z. B. Rasenmähen oder Baumpflege durchgeführt. Da aber nicht alle Gärtnerarbeiten jedes Jahr nötig sind, fallen die Kosten hierfür in jeder Betriebskostenabrechnung mal höher und mal niedriger aus.
Bei den Aufzugskosten ist es ähnlich: Diese setzen sich aus drei Kostenpositionen zusammen, unter denen die Leistungen für die Wartung, Notrufbereitschaft, Hausmeisterkontrollgänge, Aufzugsstrom, und TÜV-Kosten abgerechnet werden. Durch die unterschiedlichen Prüfungs- und Wartungsintervalle kann es in den jeweiligen Abrechnungsjahren auch zu Kostenschwankungen kommen.
Im Zuge der organisatorischen Veränderungen unseres Hausmeisterbetriebes wurden auf Basis der jeweiligen Gegebenheiten der Wohnanlage die Leistungen der Hausmeister in den letzten Jahren neu geordnet und berechnet. Instandhaltungs- und Verwaltungskostenanteile sind in der Betriebskostenabrechnung nicht enthalten.
In 2020 haben die GEWOFAG und der Mieterverein gemeinsam einen Schiedsgutachter beauftragt, der die Umlagemodalitäten der Hausmeisterkosten geprüft und als korrekt und ausgesprochen sozial beurteilt hat.
Für detailliertere Fragen wenden Sie sich bitte an das Team der GEWOFAG-Betriebskostenabteilung (Kontaktdaten siehe BK-Abrechnung).
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Vereinbaren Sie bitte einen persönlichen Termin und nennen Sie uns den Grund Ihrer Anfrage sowie die betreffenden Kostenpositionen aus Ihrer vorliegenden Abrechnung. Wir werden dann gerne nach einer Lösung suchen, Ihnen die Belegeinsicht zu ermöglichen.
Mit der Abrechnung 2021 haben wir Ihre momentan gültigen Vorauszahlungsbeträge überprüft und erstmals zusätzlich an die aktuell vorliegende Energiepreisentwicklung angeglichen. Wir möchten damit die Abrechnungsergebnisse in den kommenden Jahren so sozialverträglich wie möglich gestalten. Leider führt diese Anpassung in vielen Fällen zu monatlichen Mehrbelastungen.
Als Ihre Vermieterin haben wir keinen Einfluss auf die aktuelle Entwicklung der Energiekosten, die sich bereits jetzt in den vorliegenden Heizkostenabrechnungen auswirkt. Selbstverständlich werden wir versuchen, die Zahlungsabwicklung individuell mit Ihnen abzustimmen. Beziehen Sie bitte die Energiekostenzuschüsse der Bundesregierung in die Zahlungsabwicklung ein. Wenden Sie sich zudem auch an die zuständigen Ämter.
Die in der Abrechnung angekündigte neue Vorauszahlung wird aus den Kosten des Abrechnungszeitraums, der aktuellen Kostenentwicklung sowie der Prognose führender Wirtschaftsexperten zur Kostenentwicklung gerade im Bereich Energiekosten für das Jahr 2022 und darüber hinaus errechnet. Wir sind uns bewusst, dass die Erhöhung der Vorauszahlungen eine Mehrbelastung für viele Haushalte darstellt. Dennoch raten wir eindringlich davon ab, diese Anpassung nicht vorzunehmen. Eine Nicht-Anpassung kann zu sehr hohen Nachforderungen in der nächsten Abrechnung 2022 führen. Bei Fragen zur Berechnung der Höhe der Vorauszahlungen steht Ihnen unsere Betriebskostenabteilung zur Verfügung.
Ihr Mietvertragszeitraum im Abrechnungsjahr beinhaltet lediglich heizintensive Monate. Daher sind die auf ein ganzes Jahr einheitlich ausgelegten Vorauszahlungen nicht kostendeckend. In der nächsten Abrechnung wird Ihr Abrechnungsergebnis positiver ausfallen, da sie ein ganzes Jahr in ihrer Wohnung gelebt haben.
Das Abrechnungsergebnis ist nicht maßgeblich für die Anpassung Ihrer Vorauszahlungen. Die Vorauszahlung wird auf ein Zwölftel der abgerechneten Betriebs- oder Heizkosten festgesetzt.
Mit der Abrechnung 2021 haben wir Ihre momentan gültigen Vorauszahlungsbeträge überprüft und erstmals zusätzlich an die aktuell vorliegende Energiepreisentwicklung angeglichen. Wir möchten damit die Abrechnungsergebnisse in den kommenden Jahren so sozialverträglich wie möglich gestalten. Leider führt diese Anpassung in vielen Fällen zu monatlichen Mehrbelastungen.
Als Ihre Vermieterin haben wir keinen Einfluss auf die aktuelle Entwicklung der Energiekosten, die sich bereits jetzt in den vorliegenden Heizkostenabrechnungen auswirkt. Selbstverständlich werden wir versuchen, die Zahlungsabwicklung individuell mit Ihnen abzustimmen. Beziehen Sie bitte die Energiekostenzuschüsse der Bundesregierung in die Zahlungsabwicklung ein. Wenden Sie sich zudem auch an die zuständigen Ämter.
Die in der Abrechnung angekündigte neue Vorauszahlung wird aus den Kosten des Abrechnungszeitraums, der aktuellen Kostenentwicklung sowie der Prognose führender Wirtschaftsexperten zur Kostenentwicklung gerade im Bereich Energiekosten für das Jahr 2022 und darüber hinaus errechnet. Wir sind uns bewusst, dass die Erhöhung der Vorauszahlungen eine Mehrbelastung für viele Haushalte darstellt. Dennoch raten wir eindringlich davon ab, diese Anpassung nicht vorzunehmen. Eine Nicht-Anpassung kann zu sehr hohen Nachforderungen in der nächsten Abrechnung 2022 führen. Bei Fragen zur Berechnung der Höhe der Vorauszahlungen steht Ihnen unsere Betriebskostenabteilung zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner aus der GEWOFAG-Betriebskostenabteilung hilft Ihnen gern weiter und stellt ggf. den Kontakt zum zuständigen Abrechnungsunternehmen her.
Sie können hiermit Ihr individuelles Nutzungsverhalten gut mit dem Durchschnitt Ihrer Liegenschaft vergleichen und evtl. Einfluss auf Ihren Verbrauch nehmen.
Eine Verbrauchsanalyse gibt es für Wohnungen, die an eine Zentralheizung angeschlossen sind - aus technischen Gründen kann diese im Ausnahmefall (noch) nicht erfolgen.
Die Aufzugskosten setzen sich aus drei Kostenpositionen zusammen, unter denen die Leistungen für die Wartung, Notrufbereitschaft, Hausmeisterkontrollgänge, Aufzugsstrom und TÜV-Kosten abgerechnet werden.
Durch die unterschiedlichen Prüfungs- und Wartungsintervalle kommt es in den jeweiligen Abrechnungsjahren zu Kostenschwankungen.
Kostenschwankungen in den jährlichen Betriebskostenabrechnungen sind nicht ungewöhnlich. Zum einen ist Ihr persönliches Nutzungs- und Verbrauchsverhalten entscheidend für das Ergebnis, also z. B., wie effektiv Sie in der Wohnung heizen, wie viel Wasser Sie brauchen, oder wie viel Allgemein-Strom von den Mietern verbraucht wird. Durch ein sparsames Nutzungsverhalten können Sie Ihre Betriebskosten also auch selbst beeinflussen.
Zu beachten ist, dass es in 2020 eine einmalige Umsatzsteuerreduzierung gab, die sich auch positiv auf das Abrechnungsergebnis ausgewirkt hatte. Dieser Einmaleffekt ist im Abrechnungsjahr 2021 entfallen.
Darüber hinaus spielen auch Preis- und Tariflohnentwicklungen, sowie staatliche Regelungen eine Rolle bei möglichen Kostenschwankungen. Bei den Stromkosten ist z. B. ein wesentlicher Faktor die Erhöhung der staatlichen Abgaben wie EEG-Umlage, Energiesteuer und Netzentgelte, die in den Rechnungen aller Energieversorger einheitlich enthalten sind.
Der wesentlichste Faktor für die Kostensteigerungen liegt in den massiv gestiegenen Energiepreisen, welche aufgrund von Inflation und Weltmarktpreisen sei dem Jahr 2021 explosionsartig angestiegen sind. Informieren Sie sich gerne auf unserer Infoseite.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.01.2010 (VIII ZR137/09) entschieden, dass die Kosten der Sperrmüllentsorgung als Betriebskosten umlagefähig sind.
Zum Sperrmüll (Aufgeführt unter "Müllentsorgung privat") zählen sperrige Einrichtungsgegenstände aus Haushalten, die wegen ihrer Größe oder Beschaffenheit nicht in einer Mülltonne entsorgt werden können. Sperrmüll wird aus diesem Grund gesondert abtransportiert.
Die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern wurde vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Wie im Ankündigungsschreiben vor Montage der Rauchmelder vermerkt, werden die jährlichen Wartungskosten der Geräte in der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt und mit Ihnen abgerechnet.
Bitte vergleichen Sie auch die im Abrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen auf Seite 3 des Abrechnungsschreibens sowie den unterschiedlichen Verbrauch in der Heizkostenabrechnung. Nur wenn beides mit der Abrechnung Ihres Nachbarn genau übereinstimmt und Ihre Wohnungen gleich groß sind kann das gleiche Abrechnungsergebnis entstehen. Natürlich muss der Nachbar im gleichen Hauseingang wohnen.